AG-SBV

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Rechtsprechung

02_2017

Bundesteilhabegesetz verabschiedet: Änderungen für die SBV

Am 16. Dezember 2016 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) zugestimmt. Damit ist nach der Verkündung des Gesetzes am 29.12.2016 im Bundesgesetzblatt bereits ein Teil der Regelungen im Rahmen der ersten von vier Reformstufen in Kraft getreten, die unter anderem auch die Arbeit der SBV betreffen. Mit dem Gesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung zu verbessern. Kernstück der Reform ist die Ausgliederung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe in das SGB IX, womit eine einfachere Leistungsgewährung „aus einer Hand“ sichergestellt werden soll. Dazu wird das SGB IX in der nächsten Stufe ab 2018 aus bislang zwei Teilen in drei Teile untergliedert. Das Schwerbehindertenrecht, das bislang Teil 2 des SGB IX war und die Rechte der SBV regelt, wird somit im nächsten Jahr zu Teil 3, weshalb sich auch die entsprechenden Paragraphennummern ändern werden. Inhaltlich wurden einige Paragraphen aber bereits reformiert. Zum 30.12.16 sind unter anderem folgende, für die SBV relevante Änderungen in Kraft getreten:

  • Eine Freistellung der Vertrauensperson ist künftig bei 100 anstatt 200 schwerbehinderten Beschäftigten möglich.
  • Die Vertretungsregelung der SBV bei Verhinderung ist dahin gehend gelockert, dass der Zusatz „durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben“ im Gesetzestext gestrichen wurde.
  • Die Heranziehung von Stellvertretern ist nicht mehr auf maximal zwei Vertreter begrenzt in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Beschäftigten. Ab jeweils 100 weiteren schwerbehinderten Beschäftigten kann zusätzlich das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden.
  • Die erste Stellvertretung erhält einen grundsätzlichen Schulungsanspruch, unabhängig davon, ob der Fall der ständigen Heranziehung, der häufigen Vertretung der Vertrauensperson auf längere Zeit oder des absehbaren Nachrückens in das Amt vorliegt - wie bislang notwendig. Der Schulungsanspruch wird zudem auf herangezogene Stellvertreter ausgeweitet.
  • Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist künftig unwirksam.
  • Die SBV hat nun Anspruch auf die Übernahme von Kosten einer Bürokraft in erforderlichem Umfang.